Schule Bahrenfelder Straße

INFEKTSAISON 2024/2025

Informationen zum Umgang mit akuten Atemwegserkrankungen
(ARE) in Kitas, Kindertagespflege und Schulen

Die Infektsaison beginnt und es zirkulieren wieder deutlich mehr Erreger von akuten Atemwegserkrankungen
(ARE) wie beispielsweise Grippe, COVID-19 und RSV. Um Kitas, Schulen
und Eltern zu unterstützen und sowohl Kinderarztpraxen als auch Krankenhäuser nicht zu
überlasten, wurden die Informationen zum Umgang mit Atemwegserkrankungen aktualisiert.

Wann muss ein Kind zu Hause bleiben?


Kranke Kinder gehören nicht in die Kindertagesbetreuung oder Schule, sondern sollen zu
Hause betreut werden. Die Einschätzung, ob ein Kind krank ist, treffen grundsätzlich die Eltern.
Die Eltern entscheiden auch – je nach Befinden des Kindes – ob Kontakt zu einer Arztpraxis
aufgenommen werden muss. Tritt bei Kindern beispielsweise eines der folgenden Erkältungssymptome
auf, müssen Kinder zu Hause bleiben:

  • Starker Husten oder starke Halsschmerzen
  • Starke Kopf- oder Gliederschmerzen
  • Fieber (ab 38.0°C)

Wenn ein Kind zwar Erkältungszeichen wie Schnupfen oder Husten aufweist, aber fieberfrei
und in einem unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand ist (das Kind hat Appetit und fühlt sich
wohl) darf eine Kindertageseinrichtung oder Schule besucht werden.

Wann muss ein Kind zu Hause bleiben?

Kinder müssen 24 Stunden frei von schweren Symptomen und in unbeeinträchtigtem Allgemeinzustand
sein, bevor sie wieder eine Einrichtung besuchen dürfen. Es gilt der Merksatz:
„So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Einrichtung gehen können, also darf es morgen
wieder gehen.“

Brauchen Kinder ein ärztliches Attest, wenn sie krank zu Hause bleiben?

Eltern sind verpflichtet, ihr Kind in der Kita, der Kindertagespflegestelle oder der Schule bereits
am ersten Tag krankzumelden. Dafür wird grundsätzlich in der Kindertagesbetreuung
kein Attest benötigt. Auch für die Schulen gilt grundsätzlich keine „Attestpflicht“. In den jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird der Schule im Einzelfall die Möglichkeit
eröffnet (nicht: die Pflicht auferlegt), sich bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches
Attest vorlegen zu lassen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 APO-GrundStGy bzw. § 12 Abs. 2 Satz 2 APOAH).

Brauchen Kinder ein Attest, um nach einer Erkrankung wieder eine Einrichtung zu besuchen?

Nein, nach einer Atemwegserkrankung durch RSV, Influenza oder Covid-19 ist eine “Gesundschreibung”
oder „Freitestung“ nicht notwendig und nicht erwünscht, um eine Überlastung
der Kinderarztpraxen zu vermeiden.